Allgemeine Geschäftsbedingungen
Miyo Serivce Inh. Mithat Arda
Falkenauerstr. 37
D – 85435 Erding
Stand 31.03.2013
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt diese für den vorliegenden Kaufvertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Dar Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Kaufvertragsinhalt.
2. Verbindlichkeit von Angeboten
Angebote sind freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Ändern sich während der Bindefrist die Angebote der Herstellungsstätte oder unserer Zulieferer, so gilt die Bindefrist als nicht vereinbart.
3.Lieferung und Lieferzeit
A) Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten behindert, z.B. durch EnergieMängel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer hat eine Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag nur dann, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
B) Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. A genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei.
C) Von der Behinderung nach Abs. A und der Möglichkeit nach Abs. B werden wir den Käufer verständigen.
D) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder der Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
E) Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen teilweise oder ganz zurückzuhalten, ohne dem Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
F) Zu Teillieferungen sind wir ebenso berechtigt wie zu evtl. erforderlichen Über- oder Unterlieferungen in angemessenem Maßstab.
4. Preise
Die Berechnung der Waren erfolgt jeweils zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen und schriftlich bestätigt wurde. Maßgebend für die Preise sind die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise unserer Zulieferanten sowie die Währungsparitäten, Zoll und Einführungsgebühren. Preisänderungen sind daneben zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluß und dem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.
5. Zahlung
A) Unsere Rechnungen sind, sofern keine anderslautende, schriftlich anerkannte Vereinbarung besteht, sofort netto zahlbar.
B) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 7,5% pro Jahr zu
berechnen.
C) Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
D) Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen.
E) Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung von Quittungsvordrucken berechtigt.
F) Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die dafür in Anspruch genommene Begründung von uns anerkannt und bestätigt ist.
G) Kommt der Käufer mit Zahlungen in Rückstand, so können wir unbeschadet der Rechte aus Eigentum nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
A) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
B) Im Fall einer Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne der 947 und 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer zu.
Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
C) Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und zwar gegen sofortige Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt.
D) Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware -Weiterverkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die mitveräußerte Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer berechnet haben.
E) Für den Fall, dass die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen wird, tritt der Käufer bereits hiermit auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer.
F) Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass beim Käufer Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und uns zu übersenden, sowie Wechsel herauszugeben. Zu diesem Zweck hat der Käufer uns ggf. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
G) Bei Vorlegen der in Abs. F Satz 3 genannten Umständen hat uns der Käufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.
H) Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
I) Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
J) Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und der Lagerung der Ware gemachten Verwendung trägt der Käufer.
7.Verpackung und Versand
A) Die Verpackung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonder- und Ersatzverpackung z.B. unverpackt eingelieferte Reparaturgeräte, werden zum günstigsten Preis berechnet. Für bestimmte transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung in Rechnung gestellt und nach unverzüglicher frachtfreier Rücksendung voll bzw. teilweise gutgeschrieben.
B) Alle Lieferungen erfolgen, soweit nicht anderslautende Vereinbarungen in Schriftform bestehen, unfrei ab Lager bzw. ab Verladestelle.
C) Soweit der Käufer eine besondere Versandart wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns evtl. entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
8. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten oder das Herstellerwerk auf den Besteller über. Das gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Auf Wunsch des Bestellers ist der Lieferer bemüht, die von diesem verlangten Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.
9. Mangelhaftung und Schadensersatz
Die Waren werden in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist.
A) Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.
Minder-oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können nur innerhalb 14 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb 3 Monaten geltend zu machen.
B) Der Käufer hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen einzuhalten. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem mit uns abgestimmten Verhältnis gekürzt werden. Die Geltendmachung auch von berechtigten Mängelrügen unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Garantiefrist.
C) Die Gewährleistungsfrist entfällt, wenn Eingriffe oder Änderungen an der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen werden oder wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.
D) Bei berechtigter und anerkannter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Kaufes verlangen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
E) Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.
F) Durch Instandsetzung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen.
G) Die Einhaltung von Bau- und Sicherheitsvorschriften aller Art der TÜVBerufsgenossenschaft E.T.C.J. unterliegen ausschließlich dem Käufer.
10. Instandsetzung
A) Eine Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt.
B) Bei mangelhafter Instandsetzung sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von
14 Tagen nach Zugang der Ware zu beanstanden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen.
C) Schadensersatzansprüche werden nur entsprechend Ziff. 9 Abs. E anerkannt.
11. Sonstige Schadensersatzansprüche
Anderweitige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
12. Weiterverkauf
Der Käufer ist verpflichtet, sich beim Vertrieb der Ware, die unser Warenzeichen trägt, aller Handlungen zu enthalten, die im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften als unlauter angesehen werden können.
13. Warenkennzeichnung, Ausfuhrbeschränkung, Patentgarantie
A) Eine Veränderung unserer Waren, eine Entfernung unserer Gerätenummern und Typenschilder sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken können, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
B) Der Weiterverkauf der Ware für den mittelbaren Versand in Länder außerhalb der EG ist unzulässig, es sei denn, dass wir im Einzelfall vorher schriftlich zugestimmt haben.
C) Wir übernehmen die Haftung, dass die verkaufte Ware als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter ist. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für den Käufer eine Lizenz erwirken oder die verkaufte Ware durch eine schutzrechtsfreie ersetzen oder sie gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Für weitergehende Ansprüche haften wir nach Maßgabe von Ziffer 10. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Ware nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.
14. Auslandsgeschäfte
Die Bestimmungen der Haager Abkommen über Internationale Kaufverträge finden keine Anwendung.
15. Embargobestimmungen
Die Ausfuhr von Produkten ist u.U. nach US-Exportgesetzen genehmigungspflichtig. Entsprechende Bestimmungen sind ausschließlich vom Käufer einzuholen und zu beachten. Die behördliche Aufsicht in der BRD führt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Frankfurt/Main.
16. Wirksamkeit .
Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung kommen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch aus Rücktritt – sich ergebenden Streitigkeiten ist Erding, wenn der Käufer Vollkaufmann ist.